OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.08.2019
4 E 609/19
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, vom 21.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 4137/18

Festsetzung des Streitwerts für die Untersagung eines ausgeübten Gewerbes durch den Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns als Grundlage

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.08.2019 - Aktenzeichen 4 E 609/19

DRsp Nr. 2019/12310

Festsetzung des Streitwerts für die Untersagung eines ausgeübten Gewerbes durch den Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns als Grundlage

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 21.6.2019 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für die gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung gerichtete Klage zutreffend gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Der Senat folgt in ständiger Praxis regelmäßig den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 - Streitwertkatalog 2013 -.

Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013.