Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 21.6.2019 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. §
Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für die gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung gerichtete Klage zutreffend gemäß §
Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013.
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