VGH Hessen - Beschluss vom 24.01.2019
1 E 2461/18
Normen:
GKG § 52 Abs. 2; GKG § 68; RVG § 32;
Fundstellen:
ZBR 2019, 322
Vorinstanzen:
VG Gießen, vom 01.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 6664/17

Festsetzung des Streitwerts für eine beamtenrechtliche Missbilligung in Höhe des Auffangstreitwerts von 5.000,- Euro

VGH Hessen, Beschluss vom 24.01.2019 - Aktenzeichen 1 E 2461/18

DRsp Nr. 2019/2225

Festsetzung des Streitwerts für eine beamtenrechtliche Missbilligung in Höhe des Auffangstreitwerts von 5.000,- €

Der Streitwert für eine beamtenrechtliche Missbilligung ist in Höhe des Auffangstreitwerts von 5.000,- € festzusetzen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts Gießen mit Beschluss vom 1. Juni 2018 im Verwaltungsstreitverfahren 5 K 6664/17.GI geändert und der Wert des Streitgegenstandes auf 5.000,- € festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 2; GKG § 68; RVG § 32;

Gründe

Über die Beschwerde entscheidet nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil die angefochtene Entscheidung durch eine Einzelrichterin ergangen ist.

Die gemäß § 68 GKG, § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG im eigenen Namen des Bevollmächtigten des Klägers erhobene Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet.