VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 11.10.2019
2 S 2258/19
Normen:
GKG § 52; GKG § 68 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 29.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 9511/18

Festsetzung des Streitwerts für eine Klage bzgl. des Nichtbestehens ein Rundfunkbeitragsverhältnisses im privaten Bereich

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.10.2019 - Aktenzeichen 2 S 2258/19

DRsp Nr. 2019/16511

Festsetzung des Streitwerts für eine Klage bzgl. des Nichtbestehens ein Rundfunkbeitragsverhältnisses im privaten Bereich

Für die Klage auf Feststellung, dass ein Rundfunkbeitragsverhältnis im privaten Bereich nicht besteht, ist in Anlehnung an Nrn. 1.3 und 3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 der dreifache Jahresbeitrag des für eine Wohnung zu leistenden Rundfunkbeitrags anzusetzen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. Juli 2019 - 3 K 9511/18 - geändert.

Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird auf 811,35 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 52; GKG § 68 Abs. 1;

Gründe

Über die Beschwerde entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern, nachdem die Berichterstatterin das Verfahren gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG wegen grundsätzlicher Bedeutung dem Senat übertragen hat.

Die Beschwerde hat Erfolg.