VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 07.07.2022
1 S 1113/22
Normen:
GKG § 39 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 30.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1102/22

Festsetzung des Streitwerts für Streitigkeiten über ein Versammlungsverbot sowie bei Streitigkeiten über eine oder mehrere versammlungsrechtliche Auflagen

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.07.2022 - Aktenzeichen 1 S 1113/22

DRsp Nr. 2022/10548

Festsetzung des Streitwerts für Streitigkeiten über ein Versammlungsverbot sowie bei Streitigkeiten über eine oder mehrere versammlungsrechtliche Auflagen

Für Streitigkeiten über ein Versammlungsverbot sowie bei Streitigkeiten über eine oder mehrere versammlungsrechtliche Auflagen ist ein Streitwert von 5.000,-- EUR festzusetzen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. März 2022 - 3 K 1102/22 - geändert.

Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 39 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2;

Gründe

Über die Beschwerde, mit der der Antragsteller eine Herabsetzung des durch die Kammer des Verwaltungsgerichts auf 7.500,-- EUR festgesetzten Streitwerts auf 2.500,-- EUR begehrt, entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG in der Beschwerdeinstanz der Senat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.06.2006 - 9 S 1148/06 - NVwZ-RR 2006, 648; OVG Bremen, Beschl. v. 15.01.2010 - 1 S 318/09 - juris m.w.N.).

Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen jedoch unbegründet.