FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 25.04.2019
9 KO 9140/18
Normen:
GKG § 6 Abs. 1 Nr. 4, 5;

Festsetzung des Streitwerts hinsichtlich der Gerichtskostenrechnung

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.04.2019 - Aktenzeichen 9 KO 9140/18

DRsp Nr. 2019/9987

Festsetzung des Streitwerts hinsichtlich der Gerichtskostenrechnung

Tenor

Die Erinnerung vom 15. August 2018 wird zurückgewiesen. Der Erinnerungsführer hat seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Normenkette:

GKG § 6 Abs. 1 Nr. 4, 5;

Gründe

I.

Streitig ist die Höhe des hinsichtlich der Gerichtskostenrechnung anzusetzenden Streitwertes im Verfahren 9 K ....

Mit Schriftsatz vom 20. September 2012 erhob der Erinnerungsführer, vertreten durch seine jetzige Prozessbevollmächtigte, beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg eine Klage gegen das Finanzamt B... betr. Feststellung der Nichtigkeit eines an ihn gerichteten Haftungsbescheids vom 20. Januar 2012. Zu diesem Zeitpunkt war noch keine Einspruchsentscheidung seitens des o. g. Finanzamtes über den vom Erinnerungsführer parallel eingelegten Einspruch gegen den Haftungsbescheid ergangen. Die Klage wurde beim FG unter dem Aktenzeichen 9 K ... erfasst.

Nach Bekanntgabe der betreffenden Einspruchsentscheidung zum Haftungsbescheid vom 22. Mai 2013 erhob der Erinnerungsführer, vertreten durch seine jetzige Prozessbevollmächtigte, mit Schriftsatz vom 27. Mai 2013 erneut "Klage" mit dem Hinweis "Az. Neu" und dem Antrag, den Haftungsbescheid vom 20. Januar 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Mai 2013 ersatzlos aufzuheben. Diese Klage erhielt zunächst das Aktenzeichen 9 K ....