LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.10.2022
L 16 KR 530/22 B KH
Normen:
SGG § 197a Abs. 1 S. 1 Teils. 1; GKG § 47 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 63 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 02.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 1465/20

Festsetzung des Streitwerts im sozialgerichtlichen VerfahrenBemessung des wirtschaftlichen Interesses eines Krankenhausträgers

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.10.2022 - Aktenzeichen L 16 KR 530/22 B KH

DRsp Nr. 2023/6175

Festsetzung des Streitwerts im sozialgerichtlichen Verfahren Bemessung des wirtschaftlichen Interesses eines Krankenhausträgers

Bei der Bemessung des wirtschaftlichen Interesses des Krankenhausträgers – hier im Falle der Erbringung unter die Mindestmengenregelung des G-BA fallender "Kniegelenks-Totalendoprothesen" – ist der zu erwartende Gewinn zu berücksichtigen und mit 25 % des Gesamtumsatzes zu schätzen.

Tenor

Auf die Beschwerden der Beklagten wird der Streitwertbeschluss im Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 02.06.2022 geändert. Der Streitwert für das Klageverfahren wird auf 120.750,00 € festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 197a Abs. 1 S. 1 Teils. 1; GKG § 47 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 63 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerden der Beklagten gegen die Höhe des im Urteil des Sozialgerichts festgesetzten Streitwerts sind nach Maßgabe des § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG zulässig, insbesondere statthaft. Dem steht nicht entgegen, dass die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts nicht durch einen besonderen Beschluss, sondern im Urteil getroffen worden ist. Die Streitwertbeschwerde ist in diesem Fall statthaft, weil auch insoweit anzunehmen ist, dass die Festsetzung den Charakter eines Beschlusses hat (Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 197a Rn. 5 m.w.N.).