LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 28.01.2019
L 10 R 2642/17
Normen:
SGG § 197a Abs. 1 S. 1; GKG § 39 Abs. 1; GKG § 47 Abs. 1 S. 1; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; GKG § 52 Abs. 3; GKG § 63 Abs. 2 S. 1;

Festsetzung des Streitwerts im sozialgerichtlichen VerfahrenRechtsstreit über eine Statusfeststellung für drei völlig unterschiedliche Arbeitseinsätze

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.01.2019 - Aktenzeichen L 10 R 2642/17

DRsp Nr. 2019/5432

Festsetzung des Streitwerts im sozialgerichtlichen Verfahren Rechtsstreit über eine Statusfeststellung für drei völlig unterschiedliche Arbeitseinsätze

In einem Rechtsstreit über eine Statusfeststellung für drei völlig unterschiedliche Arbeitseinsätze ist der Streitwert auf das dreifache des Regelstreitwerts festzusetzen.

Tenor

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren und - insoweit unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung - das Klageverfahren endgültig auf 15.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 197a Abs. 1 S. 1; GKG § 39 Abs. 1; GKG § 47 Abs. 1 S. 1; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; GKG § 52 Abs. 3; GKG § 63 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Gegenstand des Rechtsstreits ist eine Statusfeststellung für drei völlig unterschiedliche Arbeitseinsätze des Beigeladenen für die Klägerin gewesen.