OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 10.06.2020
4 MB 16/20, 4 O 12/20
Normen:
GKG § 53 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 28.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 B 21/20

Festsetzung des Streitwerts im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (hier: Aufenthaltsrecht)

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10.06.2020 - Aktenzeichen 4 MB 16/20, 4 O 12/20

DRsp Nr. 2020/8877

Festsetzung des Streitwerts im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (hier: Aufenthaltsrecht)

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 28. April 2020 in Bezug auf die Streitwertfestsetzung geändert und der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-Euro festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 53 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

1. Die Beschwerde gegen die Entscheidung in der Sache und gegen die Kostenentscheidung im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. April 2020 bleibt ohne Erfolg.