OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.09.2019
4 E 774/19
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 17.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 L 2637/18

Festsetzung des Streitwerts in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren; Bemessung des Streitwerts nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2019 - Aktenzeichen 4 E 774/19

DRsp Nr. 2019/15708

Festsetzung des Streitwerts in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren; Bemessung des Streitwerts nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 17.6.2019 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Die angegriffene Streitwertfestsetzung entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,- Euro anzunehmen. Diese Vorgaben gelten gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG auch bei Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO.