OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.04.2019
12 E 837/18
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 53 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 25 L 1761/18

Festsetzung des Streitwerts i.R.d. Einschränkung eines heimrechtlichen Betriebs

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.04.2019 - Aktenzeichen 12 E 837/18

DRsp Nr. 2020/10072

Festsetzung des Streitwerts i.R.d. Einschränkung eines heimrechtlichen Betriebs

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Streitwert für das Verfahren erster Instanz wird auf 470.832,15 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 53 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

Die Streitwertbeschwerde, über die der Berichterstatter nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG als Einzelrichter entscheidet, hat teilweise Erfolg. Der Streitwert ist auf 470.832,15 € festzusetzen.

Grundlage der Streitwertfestsetzung sind § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Bei Streitigkeiten der vorliegenden Art, wie auch bei Verfahren betreffend heimrechtliche Betriebsuntersagungen, orientiert sich der Senat an Nr. 54.2.1 des aktuellen Streitwertkataloges,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2012 - 12 A 1423/11 -, juris Rn. 42; Bay. VGH, Beschluss vom 9. Januar 2019 - 12 CS 18.2658 -, juris Rn. 76,

der in Bezug auf Gewerbeuntersagungen auf den Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens 15.000 €, abstellt.

https://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf.