Die als Gegenvorstellung zu wertende Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 10. April 2019 wird zurückgewiesen.
I. Der Kläger begehrte die Verurteilung der Beklagten zur Übereignung und Herausgabe eines Grundstücks. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen und den Streitwert auf 400.000 € festgesetzt. Der Senat hat die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss vom 10. April 2019 zurückgewiesen und den Streitwert ebenfalls auf 400.000 € festgesetzt. Hiergegen richtet sich die im eigenen Namen erhobene Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 10. Oktober 2019. Sie macht geltend, für das streitgegenständliche Grundstück gelte ein Bodenrichtwert von 730 €/qm, den das zuständige Landratsamt inzwischen auf Anfrage des Klägers vom 9. Mai 2019 mitgeteilt habe, so dass der Grundstückswert 533.340 € betrage.
II. Die Beschwerde ist als Gegenvorstellung zulässig, aber unbegründet.
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