OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.08.2019
4 E 608/19
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 11.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 10118/18

Festsetzung des Streitwerts i.R.e. erlaubten Wiederaufnahme einer gewerblichen Tätigkeit

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.08.2019 - Aktenzeichen 4 E 608/19

DRsp Nr. 2019/12309

Festsetzung des Streitwerts i.R.e. erlaubten Wiederaufnahme einer gewerblichen Tätigkeit

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11.4.2019 geändert.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Klageverfahren auf 700,00 Euro festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

Über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist.

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Streitwert ist auf der Grundlage von §§ 52 Abs. 1 und 3, 45 Abs. 1 Sätze 1 und 3, 43 Abs. 1, 39 GKG entsprechend der vorläufigen Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts auf 700 Euro festzusetzen.