OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 17.10.2019
2 O 5/19
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 und S. 3; SG § 55 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 19.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 A 80/17

Festsetzung des Streitwerts i.R.e. fristlosen Entlassung eines Soldaten auf Zeit aus der Bundeswehr

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.10.2019 - Aktenzeichen 2 O 5/19

DRsp Nr. 2019/16702

Festsetzung des Streitwerts i.R.e. fristlosen Entlassung eines Soldaten auf Zeit aus der Bundeswehr

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer, Berichterstatterin - vom 19. August 2019 geändert:

Die Höhe des Streitwertes wird auf 12.843,52 € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 und S. 3; SG § 55 Abs. 5;

Gründe

Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG entscheidet der Senat anstelle des Einzelrichters wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache.

Die zulässige Beschwerde nach § 68 GKG gegen die Festsetzung des Streitwerts ist begründet, da die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts im (Änderungs-) Beschluss vom 19. August 2019 überhöht ist und der Fehler einen Gebührensprung (vgl. Anlage 2 zum GKG) bewirkt. Der Streitwert beträgt nicht 14.617,80 €, sondern 12.843,52 €.