VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 14.03.2022
12 S 3283/21
Normen:
GKG § 52 Abs. 2; RVG § 23 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 12.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 3108/21

Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit i.R.d. Kostenübernahme und Bewilligung einer schulischen Integrationshilfe als Maßnahme der Eingliederungshilfe

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.03.2022 - Aktenzeichen 12 S 3283/21

DRsp Nr. 2022/5036

Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit i.R.d. Kostenübernahme und Bewilligung einer schulischen Integrationshilfe als Maßnahme der Eingliederungshilfe

Begehrt ein Antragsteller im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes den Erhalt einer angemessenen Schulbildung unter Zuhilfenahme eines Schulbegleiters als Maßnahme der Eingliederungshilfe ist bei der Gegenstandswertbestimmung im Regelfall der Auffangwert (§ 23 Abs. 1, § 33 Abs. 1 RVG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG) in Ansatz zu bringen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12.10.2021 - 8 K 3108/21 - geändert.

Der Gegenstandswert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 2; RVG § 23 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 1;

Gründe

Über die Beschwerde entscheidet, weil der angefochtene Gegenstandswertbeschluss durch die Berichterstatterin erlassen wurde, nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 2 RVG die Berichterstatterin des Beschwerdegerichts als Einzelrichterin.