OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.12.2019
12 E 753/19
Normen:
RVG § 2 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 21 K 3120/19

Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren (hier: konkreter Wert des Jahresbetrags des zur Auszahlung kommenden Blindengelds)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.12.2019 - Aktenzeichen 12 E 753/19

DRsp Nr. 2020/15092

Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren (hier: konkreter Wert des Jahresbetrags des zur Auszahlung kommenden Blindengelds)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 2 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

Der Senat entscheidet gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 RVG über die Gegenstandswertbeschwerde durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da auch in erster Instanz der Berichterstatter als Einzelrichter entschieden hat, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG.

Die gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat, hat keinen Erfolg.