BGH - Beschluss vom 22.07.2020
XII ZR 29/19
Normen:
RVG § 33 Abs. 1; GKG § 45 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 07.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 203/17
OLG Frankfurt/Main, vom 06.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 60/18

Festsetzung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit außerhalb des gerichtlichen Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 22.07.2020 - Aktenzeichen XII ZR 29/19

DRsp Nr. 2020/11212

Festsetzung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit außerhalb des gerichtlichen Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit außerhalb des gerichtlichen Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 326.467 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1; GKG § 45 Abs. 3;

Gründe

Die Beklagten zu 1, 2, 4 und 5 sind vom Oberlandesgericht zur Räumung und Herausgabe mit einem Streitwert von 43.697 € und zur Zahlung von 137.088 € nebst Zinsen verurteilt worden. Der Senat hat die unmittelbar gegen diese Ansprüche gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 25. März 2020 zurückgewiesen und den Wert des gerichtlichen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens auf 180.785 € festgesetzt.