BVerwG - Beschluss vom 27.06.2017
2 KSt 2.17
Normen:
GKG § 47 Abs. 1 S. 1; GKG § 52 Abs. 2;

Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auf den sog. Regelstreitwert (hier: Verlängerung der Probezeit des Beamtenverhältnisses)

BVerwG, Beschluss vom 27.06.2017 - Aktenzeichen 2 KSt 2.17

DRsp Nr. 2019/2718

Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auf den sog. Regelstreitwert (hier: Verlängerung der Probezeit des Beamtenverhältnisses)

Tenor

Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes im Beschluss des Senats vom 30. Dezember 2016 - 2 B 31.16 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 47 Abs. 1 S. 1; GKG § 52 Abs. 2;

Gründe

1. Der Senat hat im Beschluss vom 30. Dezember 2016 den Wert des Streitgegenstandes für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (BVerwG 2 B 31.16) gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG auf den sog. Regelstreitwert i.H.v. 5 000 € festgesetzt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers begehrt, den Wert des Streitgegenstandes gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG auf 28 674,84 € (das ist der sechsfache Betrag der monatlichen Dienstbezüge des Klägers) zu erhöhen.

2. Das als Gegenvorstellung zu wertende Begehren ist unbegründet.