OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 01.07.2020
2 O 3/19
Normen:
GKG § 53 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 15.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 A 129/18

Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes i.R.d. Vorauswahl für die Vergabe eines höheren Statusamts

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01.07.2020 - Aktenzeichen 2 O 3/19

DRsp Nr. 2020/10021

Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes i.R.d. Vorauswahl für die Vergabe eines höheren Statusamts

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Streitwertbeschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer, Einzelrichterin - vom 15. Januar 2019 geändert:

Der Streitwert wird auf 27.927,72 Euro festgesetzt.

Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 53 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Über die Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Einzelrichters der 12. Kammer des Verwaltungsgerichts vom 15. Januar 2019 entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 iVm § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die nach der Geschäftsverteilung des Senats zuständige Berichterstatterin als Einzelrichterin.

Die zulässige, insbesondere den Beschwerdewert von 200 € (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) erreichende Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts (Einzelrichter) vom 15. Januar 2019 ist begründet.