BGH - Beschluss vom 13.02.2019
V ZR 68/17
Normen:
GKG § 45 Abs. 1 S. 2-3; ZPO § 6;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 18.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 324/14
KG, vom 07.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 133/15

Festsetzung des Werts des Streitgegenstands hinsichtlich Erhöhung durch Hauptanträge und Hilfsanträge; Bestimmen des Werts einer auf Auflassung eines Grundstücks gerichteten Klage nach dem Wert des Grundstücks

BGH, Beschluss vom 13.02.2019 - Aktenzeichen V ZR 68/17

DRsp Nr. 2019/2676

Festsetzung des Werts des Streitgegenstands hinsichtlich Erhöhung durch Hauptanträge und Hilfsanträge; Bestimmen des Werts einer auf Auflassung eines Grundstücks gerichteten Klage nach dem Wert des Grundstücks

Die Festsetzung des Streitgegenstands richtet sich bei einem Haupt- und Hilfsanträgen, die denselben Streitgegenstand betreffen, nach dem Wert des höheren Anspruchs.

Tenor

Auf die Gegenvorstellung der Beklagten vom 4. Oktober 2018 wird der Wert des Streitgegenstands für das bisherige Verfahren in allen Instanzen unter entsprechender Änderung des Senatsbeschlusses vom 21. September 2018, unter Aufhebung der Streitwertfestsetzungen der Vorinstanzen und unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags auf 2.866.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 45 Abs. 1 S. 2-3; ZPO § 6;

Gründe

I.