Die Erinnerungen der Nebenklägerinnen und Nebenkläger gegen den Ansatz der Gerichtskosten
(Kostenrechnungen vom 11. Januar 2019, Kassenzeichen 780019200XXX, 780019200XXX, 780019200XXX, 780019200XXX, 780019200XXX, 780019200XXX, 780019200XXX, 780019200XXX, 780019200XXX, 780019200XXX, 780019200XXX, 780019200XXX, 780019200XXX, 780019200XXX, 780019200XXX, 780019200XXX, 780019200XXX, 780019200XXX, 780019200XXX, 780019200XXX und 780019200XXX)
werden zurückgewiesen.
I.
Der Senat hat die Revisionen der Nebenklägerinnen und Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 19. Januar 2018 durch Beschluss vom 8. Januar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen und den Beschwerdeführern die Kosten ihrer Rechtsmittel auferlegt. Daraufhin ist mit Kostenrechnungen vom 11. Januar 2019 gegen die Beschwerdeführer jeweils eine Gebühr für das Revisionsverfahren in Höhe von 140 € angesetzt worden. Hiergegen wenden sich die Nebenklägerinnen und Nebenkläger
R. (Rechtsanwalt Ö. ) sowie
N. und S. (Rechtsanwalt W. ) mit ihren jeweils am 29. Januar 2019 eingegangenen Erinnerungen,
A. und Ar. (Rechtsanwältin Sp. ) sowie
Kl. und Ho. (Rechtsanwalt Kö. ) mit ihren jeweils am 31. Januar 2019 eingegangenen Erinnerungen,
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