VGH Bayern - Beschluss vom 22.12.2014
2 ZB 13.1301
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1-2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2;

Festsetzung eines Grundstücks als unüberbaubare Grundstücksfläche im Sinne einer Negativfestsetzung; Festsetzungen zu bebaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen

VGH Bayern, Beschluss vom 22.12.2014 - Aktenzeichen 2 ZB 13.1301

DRsp Nr. 2015/5312

Festsetzung eines Grundstücks als unüberbaubare Grundstücksfläche im Sinne einer Negativfestsetzung; Festsetzungen zu bebaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen

1. Eine bauplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit nur dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sich die Festsetzung bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt. Entscheidend ist, ob die jeweilige Festsetzung überhaupt noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinn des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen sinnvollen Beitrag zu leisten.