OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 05.07.2018
7 D 11/16.NE
Normen:
BauGB § 1a Abs. 3 S. 2-4; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 2 S. 1-2; BauGB § 9 Abs. 1a S. 1-2; BauGB § 214 Abs. 3 S. 2 Hs. 2;

Festsetzung eines Sondergebiets Großflächiger Lebensmittelvollsortimenter im Zentrum des Plangebietes des Bebauungsplans; Auswirkungen der Zulassung eines Einzelhandelsbetriebs auf die Nachbargemeinde i.R.d. Abwägungsgebots; Ausgleich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.07.2018 - Aktenzeichen 7 D 11/16.NE

DRsp Nr. 2018/9690

Festsetzung eines Sondergebiets "Großflächiger Lebensmittelvollsortimenter" im Zentrum des Plangebietes des Bebauungsplans; Auswirkungen der Zulassung eines Einzelhandelsbetriebs auf die Nachbargemeinde i.R.d. Abwägungsgebots; Ausgleich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds

Tenor

Der Bebauungsplan J. Nr. 18-N "Nord-West"-Neuaufstellung der Stadt N. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin zuvor i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1a Abs. 3 S. 2-4; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 2 S. 1-2; BauGB § 9 Abs. 1a S. 1-2; BauGB § 214 Abs. 3 S. 2 Hs. 2;

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan J. Nr. 18-N "Nord-West"-Neuaufstellung, mit dem u.a. die Ansiedlung eines Lebensmittelvollsortimenters planungsrechtlich ermöglicht werden soll. Die Antragstellerin ist direkte Nachbargemeinde der Antragsgegnerin.