Der Bebauungsplan Nr. 9/Ortsteil L. - Teilbereich zwischen M. Straße und L 000 - der Stadt F. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers jeweils zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 9/Ortsteil L. - Teilbereich zwischen M. Straße und L 000 -, mit dem die Antragsgegnerin ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Großflächiger Einzelhandel für das Vorhaben eines Lebensmittelvollsortimenters" festsetzt.
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