OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.04.2023
7 D 292/21.NE
Normen:
BauNVO § 11 Abs. 3 S. 3; BauGB § 1 Abs. 4;

Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets mit der Zweckbestimmung Großflächiger Einzelhandel für das Vorhaben eines Lebensmittelvollsortimenters; Geltendmachen einer Verletzung des Abwägungsgebots durch den Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks; Anpassen der Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.04.2023 - Aktenzeichen 7 D 292/21.NE

DRsp Nr. 2023/7584

Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets mit der Zweckbestimmung "Großflächiger Einzelhandel für das Vorhaben eines Lebensmittelvollsortimenters"; Geltendmachen einer Verletzung des Abwägungsgebots durch den Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks; Anpassen der Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung

Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 9/Ortsteil L. - Teilbereich zwischen M. Straße und L 182 - der Stadt F. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers jeweils zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauNVO § 11 Abs. 3 S. 3; BauGB § 1 Abs. 4;

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 9/Ortsteil L. - Teilbereich zwischen M. Straße und L 182 -, mit dem die Antragsgegnerin ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Großflächiger Einzelhandel für das Vorhaben eines Lebensmittelvollsortimenters" festsetzt.