OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.10.2018
2 D 22/17.NE
Normen:
BauGB § 9 Abs. 6; BauGB § 214 Abs. 3 S. 2; LWG § 44 Abs. 1; LWG § 44 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 2019, 508
DVBl 2019, 940
DÖV 2019, 201

Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets für landwirtschaftliche Flächen im Bebauungsplan i.R.d. Abwägungsgebots; Versickerung von Niederschlagswasser

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.10.2018 - Aktenzeichen 2 D 22/17.NE

DRsp Nr. 2018/17513

Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets für landwirtschaftliche Flächen im Bebauungsplan i.R.d. Abwägungsgebots; Versickerung von Niederschlagswasser

1. Macht ein Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks im Normenkontrollverfahren eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Im weiteren können alle (betroffenen) Interessen unbeachtet bleiben, die entweder ‑ objektiv - geringwertig oder aber nicht schutzwürdig sind. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich im Weiteren auf solche schutzwürdigen - planbedingten - Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat.