OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.11.2019
7 B 1492/19
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 10 L 1124/19

Festsetzung eines Zwangsgeldes gegenüber einem Mieter von Räumlichkeiten für die Partei Die Rechte

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.11.2019 - Aktenzeichen 7 B 1492/19

DRsp Nr. 2020/1529

Festsetzung eines Zwangsgeldes gegenüber einem Mieter von Räumlichkeiten für die Partei "Die Rechte"

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.002,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Zwangsgeldfestsetzung im Bescheid vom 12.6.2019 überwiege das Aufschubinteresse des Antragstellers, da nach der gebotenen summarischen Prüfung Überwiegendes dafür spreche, dass die angefochtene Zwangsgeldfestsetzung sowie die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes rechtmäßig seien.

Die Beschwerdebegründung führt nicht zur Änderung dieser angefochtenen Entscheidung.