OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 18.06.2019
4 O 20/19
Normen:
GKG § 52 Abs. 3 S. 1-2;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 08.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 120/14
VG Schleswig-Holstein, vom 29.01.2019

Festsetzung und Bestimmung des Streitwerts i.R.d. Rechts der Wasserverbände

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.06.2019 - Aktenzeichen 4 O 20/19

DRsp Nr. 2019/9939

Festsetzung und Bestimmung des Streitwerts i.R.d. Rechts der Wasserverbände

Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer - vom 29. Januar 2019 geändert. Der Streitwert wird für die erste Instanz auf 214,49 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 3 S. 1-2;

Gründe

I.

Durch Urteil vom 8. November 2018 hat das Verwaltungsgericht einen Beitragsbescheid des beklagten Wasserverbandes über 214,49 Euro mit der Begründung aufgehoben, die Klägerin sei nicht Mitglied des Beklagten. Mit Beschluss vom 29. Januar 2019 hat das Verwaltungsgericht den Streitwert auf 643,47 Euro festgesetzt. Der Klageantrag habe offensichtlich Auswirkungen auf die künftige Beitragsveranlagung, da die Verbandsmitgliedschaft streitentscheidend gewesen sei. Gegen diesen Beschluss hat der Beklagte Beschwerde eingelegt. Er begehrt eine Herabsetzung des Streitwerts auf 214,49 Euro.

II.

Die Beschwerde ist begründet. Der erstinstanzliche Streitwert ist auf 214,49 Euro festzusetzen. Für die Bestimmung des Streitwerts ist gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG die Höhe der geforderten Geldleistung maßgebend.