OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.03.2018 7 D 60/16.NE
Normen:
BauGB § 1a Abs. 3 S. 2-4; BauGB § 9 Abs. 1a S. 1 1. Alt. und S. 2; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1;
Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen an anderer Stelle in dem Eingriffsbebauungsplan aufgrund erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds; Abwägung privater Belange
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.03.2018 - Aktenzeichen 7 D 60/16.NE
DRsp Nr. 2018/4221
Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen an anderer Stelle in dem Eingriffsbebauungsplan aufgrund erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds; Abwägung privater Belange
1. Eine Verletzung eigener Rechte im Sinne von § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO kann sich aus einer Verletzung des in § 1 Abs. 7BauGB enthaltenen Abwägungsgebots ergeben, das drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher Belange eines Antragstellers hat, die für die planerische Abwägung erheblich sind. Zu den abwägungserheblichen Belangen gehören auch die Aspekte einer planbedingten Erhöhung der Belastung durch Verkehrslärm.2. In einem Fall, in dem der räumliche Geltungsbereich eines Bebauungsplans einschließlich der Ausgleichsflächen aus mehreren nicht verbundenen, sich über mehrere Gemarkungen des Gemeindegebiets erstreckenden Gebieten besteht, muss die Bekanntmachung des Bebauungsplans nach § 10 Abs. 3 S. 1 BauGB auf alle Teile des Geltungsbereichs abstellen, um der gemeindlichen Öffentlichkeit eine verlässliche Kenntnisnahme vom geltenden Recht in einem näheren Bereich des Gemeindegebiets zu vermitteln.
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