BVerwG - Beschluss vom 07.12.2017
4 BN 37.17
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 6; BauNVO 1977 § 3 Abs. 4;
Vorinstanzen:
OVG Bremen, vom 16.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 D 302/15

Festsetzung von Baugrenzen zur Bestimmung der überbaubaren Grundstücksflächen; Rechtfertigung der Festsetzung von Baugrenzen zur Verhinderung einer übermäßigen Verdichtung der Bebauung; Verwendung von Festsetzungen zu überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen zu dem von einer konkreten baugrundstücksbezogenen Rechtfertigung losgelösten Zweck; Weitere Beschränkung des Maßes der Bodennutzung im Plangebiet insgesamt über das durch andere Festsetzungen festgelegte Maß hinaus

BVerwG, Beschluss vom 07.12.2017 - Aktenzeichen 4 BN 37.17

DRsp Nr. 2018/1691

Festsetzung von Baugrenzen zur Bestimmung der überbaubaren Grundstücksflächen; Rechtfertigung der Festsetzung von Baugrenzen zur Verhinderung einer übermäßigen Verdichtung der Bebauung; Verwendung von Festsetzungen zu überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen zu dem von einer konkreten baugrundstücksbezogenen Rechtfertigung losgelösten Zweck; Weitere Beschränkung des Maßes der Bodennutzung im Plangebiet insgesamt über das durch andere Festsetzungen festgelegte Maß hinaus

Die Festsetzung von Baugrenzen zur Bestimmung der überbaubaren Grundstücksflächen bedarf als die Bebaubarkeit einschränkende planungsrechtliche Regelung einer städtebaulichen Zielsetzung. Baugrenzen dürfen auch gezogen werden, um der Überlastung oder einer zusätzlichen Belastung eines der Erschließung des Baugebiets dienenden öffentlichen Verkehrsweges zu begegnen. So ist die Festsetzung von Baugrenzen für andere, nachrangige städtebauliche Zwecke gleichfalls zulässig.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 16. Mai 2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § Abs. Nr. ;