LSG Bayern - Beschluss vom 08.11.2016
L 15 SF 284/16
Normen:
GKG (2004) § 28 Abs. 1 S. 2; GKG (2004) § 3 Abs. 2; GKG (2004) Anlage 1 Nr. 9000 Nr. 1 Buchst. b); SGG § 197a;
Vorinstanzen:
SG München, vom 04.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 54 SF 336/16

Festsetzung von Gerichtskosten im sozialgerichtlichen VerfahrenKostenschuldner der Dokumentenpauschale

LSG Bayern, Beschluss vom 08.11.2016 - Aktenzeichen L 15 SF 284/16

DRsp Nr. 2016/19187

Festsetzung von Gerichtskosten im sozialgerichtlichen Verfahren Kostenschuldner der Dokumentenpauschale

Kostenschuldner der Dokumentenpauschale nach Nr. 9000 Nr. 1 Buchst. b KV GKG wegen Fehlens der erforderlichen Mehrfertigungen bei einem Schriftsatz kann nur die Partei oder der Beteiligte selbst sein, nicht aber der (anwaltliche) Bevollmächtigte.

Der Gesetzgeber hat die klare und unmissverständliche Festlegung getroffen, dass die für die Anfertigung von Kopien entstandenen Kosten des Gerichts als Auslagen ausschließlich beim Beteiligten des gerichtlichen Verfahrens selbst erhoben werden können, nicht aber bei seinem Bevollmächtigten.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 04.10.2016 zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG (2004) § 28 Abs. 1 S. 2; GKG (2004) § 3 Abs. 2; GKG (2004) Anlage 1 Nr. 9000 Nr. 1 Buchst. b); SGG § 197a;

Gründe

I.

Streitig ist die Festsetzung einer Dokumentenpauschale gemäß § 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Nr. 9000 Nr. 1 b) des Kostenverzeichnisses (KV) der Anlage 1 zum GKG (KV GKG) wegen des Fehlens der erforderlichen Mehrfertigungen bei einem Schriftsatz.

Die Erinnerungsführer und jetzigen Beschwerdegegner (im Folgenden: Beschwerdegegner) vertraten als Rechtsanwälte den Betreiber eines ambulanten Pflegedienstes in einem Klageverfahren nach § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) vor dem Sozialgericht (SG) München.