BVerwG - Beschluss vom 20.12.2021
4 BN 37.21
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; VwGO § 137 Abs. 1; BauGB § 214 Abs. 4;
Vorinstanzen:
OVG Thüringen, vom 27.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 N 353/17

Festsetzung von Lärmemissionskontingenten bei einer internen Gliederung eines Baugebiets

BVerwG, Beschluss vom 20.12.2021 - Aktenzeichen 4 BN 37.21

DRsp Nr. 2022/3851

Festsetzung von Lärmemissionskontingenten bei einer internen Gliederung eines Baugebiets

1. Eine Rechtsänderung durch das ergänzende Verfahren kann nicht zur Zulassung wegen einer als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig bezeichneten Frage führen, die das Oberverwaltungsgericht nicht beantwortet hat. Denn es ist grundsätzlich nicht Sinn der Revisionszulassung, die Anwendung neuen Rechts im Einzelfall ohne vorherige Prüfung durch die Instanzgerichte zu ermöglichen. Die Revisionszulassung setzt vielmehr eine Rechtsfrage voraus, die für das angegriffene Urteil entscheidungserheblich war.2. Es ist geklärt, dass die Festsetzung von Lärmemissionskontingenten bei einer internen Gliederung eines Baugebiets ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO findet. Dem Tatbestandsmerkmal des Gliederns in dieser Vorschrift wird nur Rechnung getragen, wenn das Baugebiet in einzelne Teilgebiete mit verschieden hohen Emissionskontingenten zerlegt wird. Bei einer Gliederung nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO muss die Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebiets gewahrt bleiben. Die Lärmemissionskontingentierung eines Industriegebiets ist dabei von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nur gedeckt, wenn ein Teilgebiet von einer Emissionsbeschränkung ausgenommen wird.