BVerwG - Beschluss vom 26.05.2015
4 BN 8.15
Normen:
BImSchG § 50; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 24 2. und 3. Alt.; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 24 2.-3. Alt.;
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 09.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen VGH

Festsetzung von Maßnahmen des passiven Schallschutzes im Bebauungsplan bzgl. schutzwürdiger Aufenthaltsräume (hier: Schlafen, Kinderzimmer)

BVerwG, Beschluss vom 26.05.2015 - Aktenzeichen 4 BN 8.15

DRsp Nr. 2015/10039

Festsetzung von Maßnahmen des passiven Schallschutzes im Bebauungsplan bzgl. "schutzwürdiger Aufenthaltsräume" (hier: Schlafen, Kinderzimmer)

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Normenkette:

BImSchG § 50; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 24 2. und 3. Alt.; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 24 2.-3. Alt.;

Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt sich vorliegend nicht.