BVerwG - Beschluss vom 12.11.2020
2 B 2.20
Normen:
SG a.F. § 56 Abs. 4; VwVfG § 48 Abs. 1 S. 1; VwVfG § 51 Abs. 5;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2021, 371
Vorinstanzen:
VG Koblenz, vom 27.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 719/18 KO
OVG Rheinland-Pfalz, vom 18.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 A 10579/19

Festsetzung von Stundungszinsen bei der Rückforderung von Ausbildungskosten eines Soldaten; Ermessen der zuständigen Behörde der Bundeswehr hinsichtlich des Wiederaufgreifens des Verfahrens bei einem bestandskräftigen rechtswidrigen Verwaltungsakt

BVerwG, Beschluss vom 12.11.2020 - Aktenzeichen 2 B 2.20

DRsp Nr. 2021/2441

Festsetzung von Stundungszinsen bei der Rückforderung von Ausbildungskosten eines Soldaten; Ermessen der zuständigen Behörde der Bundeswehr hinsichtlich des Wiederaufgreifens des Verfahrens bei einem bestandskräftigen rechtswidrigen Verwaltungsakt

1. Das der zuständigen Behörde der Bundeswehr eingeräumte Ermessen hinsichtlich des Wiederaufgreifens des Verfahrens bei einem bestandskräftigen rechtswidrigen Verwaltungsakt (§ 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) ist nicht deswegen auf Null reduziert, weil bei der Rückforderung von Ausbildungskosten gemäß § 56 Abs. 4 SG a.F. Stundungszinsen festgesetzt worden waren, für die es nach der neueren Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 12. April 2017 - 2 C 16.16 - BVerwGE 158, 364 Rn. 64 ff.) an der erforderlichen Rechtsgrundlage fehlte.2. Vertretung i.S.v. § 54 Abs. 3 VwGO sind Bundes- und Landesparlamente sowie Vertretungsgremien von (kommunalen und sonstigen) Selbstverwaltungskörperschaften.3. § 22 Nr. 4 VwGO erfasst nur aktive Beamte und Soldaten, nicht solche im Ruhestand.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 27 805,49 € festgesetzt.

Normenkette:

SG a.F. § 56 Abs. 4; VwVfG § Abs. S. 1;