VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 09.05.2019
5 S 2015/17
Normen:
BauGB § 2 Abs. 3; BauNVO § 16 Abs. 3 Nr. 1; BauNVO § 17 Abs. 1; BauNVO § 18 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2019, 1400
NVwZ-RR 2019, 1037
ZfBR 2019, 587

Festsetzungen im Bebauungsplan über die zulässige Größe der überbaubaren Grundflächen; Zeichnerisch festgesetzte überbaubare Grundstücksflächen; Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.05.2019 - Aktenzeichen 5 S 2015/17

DRsp Nr. 2019/10053

Festsetzungen im Bebauungsplan über die zulässige Größe der überbaubaren Grundflächen; Zeichnerisch festgesetzte überbaubare Grundstücksflächen; Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen

1. Es ist mit Blick auf § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausreichend, wenn in einem Bebauungsplan textlich festgesetzt wird, dass die zulässige Größe der Grundflächen der zeichnerisch festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen entspricht.2. Wird in einem Bebauungsplan festgesetzt, dass die zulässige Größe der Grundflächen der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen entspricht, ist die wechselseitige Abhängigkeit dieser Festsetzungen bei der nach § 2 Abs. 3 BauGB gebotenen Ermittlung der insoweit berührten abwägungserheblichen Belange zu berücksichtigten.3. Soweit Grundstücke an mehr als eine Straße grenzen, muss der Plangeber, der bei der Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen auf die Höhe erschließender öffentlicher Verkehrsflächen als unteren Bezugspunkt nach § 18 Abs. 1 BauNVO verweist, grundsätzlich klarstellen, welche Straße maßgeblich ist.4. Die vorhandene oder natürliche Geländeoberfläche stellt keinen hinreichend bestimmten Bezugspunkt zur Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen nach § 18 Abs. 1 BauNVO dar, wenn die Höhenlage im Plan nicht näher bestimmt ist.

Tenor