OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.04.2013
14 A 208/11
Normen:
BauGB § 154 Abs. 3 S. 1; BauGB § 154 Abs. 4 S. 1; BauGB § 155 Abs. 5; BauGB § 162 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3; KAG NRW § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b); AO § 169 Abs. 2 S. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 25 K 4080/10

Festsetzungsverjährung der Erhebung eines Ausgleichsbetrags der Gemeinde für die Sanierung eines Grundstücks eines Wohnungseigentümers im Sanierungsgebiet

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.04.2013 - Aktenzeichen 14 A 208/11

DRsp Nr. 2014/12445

Festsetzungsverjährung der Erhebung eines Ausgleichsbetrags der Gemeinde für die Sanierung eines Grundstücks eines Wohnungseigentümers im Sanierungsgebiet

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 154 Abs. 3 S. 1; BauGB § 154 Abs. 4 S. 1; BauGB § 155 Abs. 5; BauGB § 162 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3; KAG NRW § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b); AO § 169 Abs. 2 S. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;

Tatbestand

Der Kläger ist seit dem 10. Juli 1985 mit einem Miteigentumsanteil von 72/1.000 Wohnungseigentümer im Haus T.--------straße in P. . Das Grundstück liegt in der Gemarkung P. , Flur , Flurstück und im Geltungsbereich des (ehemaligen) Sanierungsgebietes "T1.--markt ".