Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger ist seit dem 10. Juli 1985 mit einem Miteigentumsanteil von 72/1.000 Wohnungseigentümer im Haus T.--------straße in P. . Das Grundstück liegt in der Gemarkung P. , Flur , Flurstück und im Geltungsbereich des (ehemaligen) Sanierungsgebietes "T1.--markt ".
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