OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.12.2019
8 A 10797/19.OVG
Normen:
BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1; BImSchG § 6 Abs. 1; TA Lärm Nr. 6.1 Buchst. d); FFH-RL Art. 6 Abs. 3; BNatSchG § 34 Abs. 1; VwGO § 61 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Trier, vom 20.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2664/18

Feststehen der Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte aufgrund einer Abnahmemessung; Rügeberechtigung einer Privatperson zur Geltendmachung von Verstößen gegen Vorschriften des Habitatschutzrechts und Artenschutzrechts; Entsprechen einer nach Maßgabe des sog. alternativen Verfahrens erstellten Schallimmissionsprognose bei von Windenergieanlagen ausgehenden Lärmimmissionen dem Stand der Technik hinsichtlich der Frage der Entscheidungserheblichkeit

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.12.2019 - Aktenzeichen 8 A 10797/19.OVG

DRsp Nr. 2020/2498

Feststehen der Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte aufgrund einer Abnahmemessung; Rügeberechtigung einer Privatperson zur Geltendmachung von Verstößen gegen Vorschriften des Habitatschutzrechts und Artenschutzrechts; Entsprechen einer nach Maßgabe des sog. "alternativen Verfahrens" erstellten Schallimmissionsprognose bei von Windenergieanlagen ausgehenden Lärmimmissionen dem Stand der Technik hinsichtlich der Frage der Entscheidungserheblichkeit

1. Steht aufgrund einer Abnahmemessung fest, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte eingehalten werden, kommt es auf die Frage, ob eine nach Maßgabe des sog. "alternativen Verfahrens" erstellte Schallimmissionsprognose bei von Windenergieanlagen ausgehenden Lärmimmissionen noch dem Stand der Technik entspricht, nicht entscheidungserheblich an.2. Privatpersonen fehlt die Rügeberechtigung zur Geltendmachung von Verstößen gegen Vorschriften des Habitat- und Artenschutzrechts.3. Auch nach der neueren Rechtsprechung des EuGH verlangt das Unionsrecht nicht, auch Privatpersonen die gerichtliche Geltendmachung von Verletzungen der auf Unionsrecht beruhenden nationalen Vorschriften des Arten- und Habitatschutzrechts zu ermöglichen.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 20. November 2018 wird zurückgewiesen.