VGH Bayern - Urteil vom 20.12.2010
1 B 10.2057
Normen:
BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7; BauGB § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 3, 5; BayBO Art. 6 Abs. 4 S. 2; BayBO Art. 83 Abs. 1;
Vorinstanzen:

Feststellung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Nutzung eines Gebäudebestands als Dauerwohnung bei vorangegangener legitimierender Feststellungswirkung durch Baugenehmigung im Jahr 1950; Vorliegen eines zulässigerweise errichteten Gebäudes i.S.d. § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB) bei Nichtentsprechung des vorhandenen Gebäudebestands mit dem für seine Errichtung erteilten Baugenehmigung im vollen Umfang; Überschreitung der zulässigen Grenze einer geringfügigen Abweichung von der Baugenehmigung bei Errichtung des Gebäudes mit einem abweichenden Zuschnitt; Verfestigung einer Splittersiedlung i.S.d. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 BauGB bei einer nachträglichen Genehmigung eines bis dahin geduldeten Gebäudebestands ohne Bestandsschutz

VGH Bayern, Urteil vom 20.12.2010 - Aktenzeichen 1 B 10.2057

DRsp Nr. 2011/2943

Feststellung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Nutzung eines Gebäudebestands als Dauerwohnung bei vorangegangener legitimierender Feststellungswirkung durch Baugenehmigung im Jahr 1950; Vorliegen eines zulässigerweise errichteten Gebäudes i.S.d. § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB) bei Nichtentsprechung des vorhandenen Gebäudebestands mit dem für seine Errichtung erteilten Baugenehmigung im vollen Umfang; Überschreitung der zulässigen Grenze einer geringfügigen Abweichung von der Baugenehmigung bei Errichtung des Gebäudes mit einem abweichenden Zuschnitt; Verfestigung einer Splittersiedlung i.S.d. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 BauGB bei einer nachträglichen Genehmigung eines bis dahin geduldeten Gebäudebestands ohne Bestandsschutz

1. Dass in § 71 BauO 1901 von der "Ausfertigung der Genehmigung" die Rede ist, zeigt, dass eine Baugenehmigung auch nach der Bauordnung 1901 durch schriftlichen Bescheid erteilt werden musste.2. Von einem zulässigerweise errichteten Gebäude (auch im Sinne der Vorschrift des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann auch dann noch die Rede sein, wenn ein vorhandener Gebäudebestand nicht in vollem Umfang der für seine Errichtung erteilten Baugenehmigung entspricht. Geringfügige Abweichungen, wie etwa der in den Bauvorlagen nicht vorgesehene Einbau eines Bades und einer Toilette im Erdgeschoss eines Hauses, schaden nicht.