OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 27.04.2022
8 A 11498/21.OVG
Normen:
VwGO § 173 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Trier, vom 02.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2532/21

Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache im Berufungszulassungsverfahren; Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.04.2022 - Aktenzeichen 8 A 11498/21.OVG

DRsp Nr. 2022/11195

Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache im Berufungszulassungsverfahren; Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses

Zur Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache im Berufungszulassungsverfahren.

Tenor

Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 2. November 2021 wird für wirkungslos erklärt.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 173 S. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sich die ursprünglich erhobene Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid, mit dem der ihr erteilte Bauvorbescheid aufgehoben wurde, erledigt hat.