OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.03.2019
11 A 1033/15
Normen:
LStrG § 71; StrWG NRW § 2 Abs. 1; StrWG NRW § 6 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 18 K 5621/14

Feststellung der Widmung eines Zufahrtswegs als öffentliche Straße

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.03.2019 - Aktenzeichen 11 A 1033/15

DRsp Nr. 2019/5498

Feststellung der Widmung eines Zufahrtswegs als öffentliche Straße

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 7.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

LStrG § 71; StrWG NRW § 2 Abs. 1; StrWG NRW § 6 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

I. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) führt nicht zur Zulassung der Berufung.

"Ernstliche Zweifel" im Sinne des Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 - 7 AV 1.02 -, Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1, S. 2 f.

Es reicht nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33, S. 9.