OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.08.2019
8 A 10060/19 OVG
Normen:
BImSchG § 67 Abs. 2; 4. BImSchV Anhang 1 § Nr. 7; BImSchG § 4 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
VG Trier, vom 20.10.2018

Feststellung des Fehlens einer Anzeigepflicht nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz für den Betriebs einer Abfülleinrichtung für die Herstellung von Mineralwasser mit pflanzlichen Zusatzstoffen; Anzeigepflicht nach § 67 Abs. 2 BImSchG; Begriff des Rohstoffs nach Nr. 7 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.08.2019 - Aktenzeichen 8 A 10060/19 OVG

DRsp Nr. 2020/324

Feststellung des Fehlens einer Anzeigepflicht nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz für den Betriebs einer Abfülleinrichtung für die Herstellung von Mineralwasser mit pflanzlichen Zusatzstoffen; Anzeigepflicht nach § 67 Abs. 2 BImSchG; Begriff des Rohstoffs nach Nr. 7 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV

1. Für die Frage der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungs- oder Anzeigepflicht einer gemeinsamen Anlage i.S.d. § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV – bestehend aus mehreren Teilanlagen – kommt es auf die Gesamtproduktionskapazität aller Teilanlagen an.2. Ein durch Mischen von Mineralwasser und eines aus pflanzlichen Rohstoffen bestehenden Zusatzes hergestelltes Süßgetränk unterfällt dem Tatbestand der Nr. 7.34.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV. Die Nr. 7.34.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV ist nicht so zu verstehen, dass nur Produkte erfasst werden, die aus pflanzlichen Rohstoffen ohne weitere Zusätze hergestellt werden. Der Einsatz nicht-pflanzlicher und nicht-tierischer Rohstoffe, wie Wasser, schließt das Genehmigungserfordernis nicht aus.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette: