VGH Bayern - Beschluss vom 29.11.2010
15 B 10.1453
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1; VwGO § 113 Abs. 1 S. 4;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2011, 310
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 19.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen Au 5 K 07.424

Feststellung des vormaligen Bestehens eines Anspruchs auf Erteilung einer Baugenehmigung auf Antrag des Bauherren bei Ablehnung des Bauantrags wegen des Inkrafttretens einer Rechtsänderung

VGH Bayern, Beschluss vom 29.11.2010 - Aktenzeichen 15 B 10.1453

DRsp Nr. 2011/1226

Feststellung des vormaligen Bestehens eines Anspruchs auf Erteilung einer Baugenehmigung auf Antrag des Bauherren bei Ablehnung des Bauantrags wegen des Inkrafttretens einer Rechtsänderung

Beantragt der Bauherr nach Ablehnung des Bauantrags wegen des Inkrafttretens einer Rechtsänderung die Feststellung, er habe bis zu dem Inkrafttreten einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung gehabt, so ist lediglich zu prüfen, ob der Anspruch bestanden hat, nicht aber, ob der Bauantrag schon vor dem Inkrafttreten verbescheidungsreif gewesen wäre.

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 19. März 2009 wird in Nrn. I. und III. aufgehoben.

II.

Es wird festgestellt, dass die Kläger vor Inkrafttreten der Veränderungssperre für den Bebauungsplan mit Grünordnungsplan Nr. 74 ("Erholungsgebiet Friedberger Au") einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung hatten.

III.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

IV.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

V.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 124.411,27 Euro festgesetzt.

VI.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1;