Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 19. März 2009 wird in Nrn. I. und III. aufgehoben.
II.Es wird festgestellt, dass die Kläger vor Inkrafttreten der Veränderungssperre für den Bebauungsplan mit Grünordnungsplan Nr. 74 ("Erholungsgebiet Friedberger Au") einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung hatten.
III.Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
IV.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
V.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 124.411,27 Euro festgesetzt.
VI.Die Revision wird nicht zugelassen.
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