OVG Sachsen - Beschluss vom 03.11.2010
1 A 59/10
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; VwGO § 124 Abs. 2; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 30.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1105/07

Feststellung einer sich bauplanungsrechtlich nicht einfügenden Bebauung in die nähere Umgebung durch Sprengung des Maßes der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung; Anforderungen an die Darlegung einer Divergenzrüge im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

OVG Sachsen, Beschluss vom 03.11.2010 - Aktenzeichen 1 A 59/10

DRsp Nr. 2010/21897

Feststellung einer sich bauplanungsrechtlich nicht einfügenden Bebauung in die nähere Umgebung durch Sprengung des Maßes der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung; Anforderungen an die Darlegung einer Divergenzrüge im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 30. Oktober 2009 - 7 K 1105/07 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1; VwGO § 124 Abs. 2; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4;

Gründe

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Klägerin hat nicht entsprechend § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, dass einer der von ihr bezeichneten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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