FG Niedersachsen - Beschluss vom 06.10.2017
9 K 165/15
Normen:
GKG § 52 Abs. 3 S. 1; GKG § 52 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
DStR 2019, 584

FG Niedersachsen - Beschluss vom 06.10.2017 (9 K 165/15) - DRsp Nr. 2019/3115

FG Niedersachsen, Beschluss vom 06.10.2017 - Aktenzeichen 9 K 165/15

DRsp Nr. 2019/3115

Ist der sich bei Anwendung des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG ergebende Streitwert geringer als der Streitwert nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG, führt die Anwendung des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht zu einer Minderung des nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG errechneten Streitwerts. Die Anwendung des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG wirkt sich nur dann betragsmäßig erhöhend auf den Streitwert des § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG aus, wenn weniger als drei Besteuerungszeiträume rechtshängig sind.

Tenor

Der Streitwert wird auf 8.348 € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 3 S. 1; GKG § 52 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Streitwertes.

Die Kläger hatten im Rahmen der Klage unter anderem die Erhöhung von Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers aufgrund von Lohnzahlungen an die Klägerin im Rahmen eines Ehegatten-Unterarbeitsverhältnisses sowie die Erhöhung der Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung hinsichtlich angefallener Darlehenszinsen geltend gemacht.

Im Einzelnen hatten die Kläger in der mündlichen Verhandlung einen gegenüber ihrem schriftsätzlich angekündigten höheren Klageantrag gestellt und folgendes beantragt:

2007 2010 2011
festgesetzte Einkommensteuer bisher 20.968 € 16.731 € 26.777 €
zu versteuerndes Einkommen (zvE) bisher 81.839,00 € 73.412,00 € 96.630,00 €
Einkünfte § 15 EStG -783,00 €