OVG Niedersachsen - Beschluss vom 30.07.2019
2 OA 819/18
Normen:
VwGO § 101 Abs. 2; RVG -VV Nr. 3104;
Fundstellen:
DÖV 2019, 888
NJW 2019, 3536
Vorinstanzen:
VG Stade, vom 05.11.2018

Fiktive Terminsgebühr bei Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im PKH-Verfahren; Entfaltung einer aktiv verfahrensfördernden Tätigkeit durch den das Verfahren führenden Prozessbevollmächtigten nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.07.2019 - Aktenzeichen 2 OA 819/18

DRsp Nr. 2019/12307

Fiktive Terminsgebühr bei Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im PKH-Verfahren; Entfaltung einer aktiv verfahrensfördernden Tätigkeit durch den das Verfahren führenden Prozessbevollmächtigten nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Das Entstehen einer fiktiven Terminsgebühr nach Nummer 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG bei Entscheidung ohne mündliche Verhandlung setzt im PKH-Verfahren nicht voraus, dass der das Verfahren führende Prozessbevollmächtigte nicht bloß vor sondern auch nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine aktiv verfahrensfördernde Tätigkeit entfaltet hat.

Tenor

Die Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stade - 10. Kammer (Einzelrichter) - vom 5. November 2018 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

VwGO § 101 Abs. 2; RVG -VV Nr. 3104;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Prozessbevollmächtigten des Klägers trotz Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung eine Terminsgebühr zusteht.