1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26.01.2021, Aktenzeichen
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,00 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung der Untersagung gemäß Ziffer 1. des landgerichtlichen Urteils Sicherheit in Höhe von 30.000,00 Euro und in Bezug auf die Kosten Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt.
Die Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil des Landgerichts Hamburg ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da nach einstimmiger Auffassung des Senats die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist ebenfalls nicht geboten.
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