OLG Hamburg - Beschluss vom 22.12.2021
15 U 14/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; UWG § 5 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 26.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 406 HKO 118/20

Folgeentscheidung zu OLG Hamburg 15 U 14/21 v. 18.11.2021

OLG Hamburg, Beschluss vom 22.12.2021 - Aktenzeichen 15 U 14/21

DRsp Nr. 2022/3151

Folgeentscheidung zu OLG Hamburg 15 U 14/21 v. 18.11.2021

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26.01.2021, Aktenzeichen 406 HKO 118/20, wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,00 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung der Untersagung gemäß Ziffer 1. des landgerichtlichen Urteils Sicherheit in Höhe von 30.000,00 Euro und in Bezug auf die Kosten Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; UWG § 5 Abs. 1;

Gründe:

Die Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil des Landgerichts Hamburg ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da nach einstimmiger Auffassung des Senats die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist ebenfalls nicht geboten.