OLG Hamburg - Beschluss vom 13.10.2020
3 U 67/20
Normen:
GPSGV § 11 Abs. 3; GPSGV § 11 Abs. 4; GPSGV § 7;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 21.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 416 HKO 30/20

Folgeentscheidung zu OLG Hamburg 3 U 67/20 v. 22.09.2020

OLG Hamburg, Beschluss vom 13.10.2020 - Aktenzeichen 3 U 67/20

DRsp Nr. 2021/8593

Folgeentscheidung zu OLG Hamburg 3 U 67/20 v. 22.09.2020

Orientierungssatz: Nach dem Anhang I Ziff. 2 Satz 1 der RL 2009/48/EG gelten zwar Produkte für Sammler nicht als Spielzeug i.S. der Richtlinie, dies aber nur, wenn auf dem Produkt oder seiner Verpackung ein sichtbarer und leserlicher Hinweis angebracht ist, wonach das Produkt für Sammler, die mindestens 14 Jahre alt sind, bestimmt ist. Der Hinweis muss für den Verbraucher auch bei konkreten Warenangebot im Internet erkennbar sein. Ein allgemeiner Hinweis im Online-Auftritt, dass Sammlerware angeboten werde, ist jedenfalls dann nicht hinreichend, wenn sich das Angebot an jedermann richtet.

1. Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21.04.2020, Aktenzeichen 416 HKO 30/20, wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird für beide Instanzen, für die erste Instanz in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Hamburg vom 17.01.2020 (dort Ziff. 4), auf jeweils € 5.000,00 festgesetzt.

Normenkette:

GPSGV § 11 Abs. 3; GPSGV § 11 Abs. 4; GPSGV § 7;

Gründe:

Die Zurückweisung der Berufung erfolgt gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss.

I.

Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.