OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 09.11.2020
10 A 10999/20.OVG
Normen:
VwGO § 124; VwGO § 124a; VwGO § 166; ZPO § 114;
Fundstellen:
DÖV 2021, 320
Vorinstanzen:
VG Trier, vom 07.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 4562/19

Folgen der Beantragung von Prozesskostenhilfe (für beabsichtigte Berufung) bei unzuständigem Gericht

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.11.2020 - Aktenzeichen 10 A 10999/20.OVG

DRsp Nr. 2020/18285

Folgen der Beantragung von Prozesskostenhilfe (für beabsichtigte Berufung) bei unzuständigem Gericht

1. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung des § 124a Abs. 4 Satz 2 VwGO beim Verwaltungsgericht zu stellen.2. Wird ein Antrag auf Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung beim unzuständigen Oberverwaltungsgerichts gestellt und deshalb die Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO versäumt, hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, ob Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 7. Juli 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

VwGO § 124; VwGO § 124a; VwGO § 166; ZPO § 114;

Gründe

Der Antrag des Klägers,

ihm für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 7. Juli 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen,