BGH - Urteil vom 10.09.2009
VII ZR 152/08
Normen:
VOB/A § 19 Nr. 3; VOB/B § 2 Nr. 5; BGB § 133; BGB § 148; BGB § 154 Abs. 1 S. 1; BGB § 157; BGB § 313;
Fundstellen:
NJW 2010, 522
NZBau 2009, 771
ZfBR 2010, 292
ZfBR 2010, 89
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 15.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 168/07
OLG Hamm, vom 26.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 21 U 17/08

Forderung eines Bauunternehmers nach Mehrvergütung auf Grund eines verzögerten Zuschlags im Vergabeverfahren und der sich daraus ergebenden Veränderung der Bauzeit; Auslegung eines vorbehaltlos erklärten Einverständnisses des Bauunternehmers mit einer Verlängerung der Bindefrist; Anpassung der Ausführungsfristen des Bauunternehmers; Inhaltliche Konservierung des ursprünglichen Vertragsangebots eines Bieter durch seine Zustimmung zur Verlängerung der Bindefrist; Möglichkeit einer Preisanpassung allein aufgrund eines später als in der Ausschreibung vorgesehenen Zuschlags

BGH, Urteil vom 10.09.2009 - Aktenzeichen VII ZR 152/08

DRsp Nr. 2009/22795

Forderung eines Bauunternehmers nach Mehrvergütung auf Grund eines verzögerten Zuschlags im Vergabeverfahren und der sich daraus ergebenden Veränderung der Bauzeit; Auslegung eines vorbehaltlos erklärten Einverständnisses des Bauunternehmers mit einer Verlängerung der Bindefrist; Anpassung der Ausführungsfristen des Bauunternehmers; Inhaltliche Konservierung des ursprünglichen Vertragsangebots eines Bieter durch seine Zustimmung zur Verlängerung der Bindefrist; Möglichkeit einer Preisanpassung allein aufgrund eines später als in der Ausschreibung vorgesehenen Zuschlags

Sieht eine Ausschreibung in einem öffentlichen Vergabeverfahren vor, dass der Auftragnehmer spätestens 12 Werktage nach Zuschlag mit den Bauarbeiten zu beginnen hat, ist dies dahin zu verstehen, dass der vertraglich vorgesehene Baubeginn an die ausgeschriebene Zuschlagsfrist anknüpft, wenn der Zuschlag später erfolgt. In diesem Fall ist der tatsächliche Zuschlagstermin nicht maßgebend. VOB/B § 2 Nr. 5 a) Ein Mehrvergütungsanspruch in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Nr. 5 VOB/B kann dem der Verlängerung der Bindefrist zustimmenden Auftragnehmer wegen einer verzögerten Vergabe grundsätzlich nur erwachsen, wenn dies eine Änderung der Leistungspflichten zur Folge hat.