OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 31.05.2022
1 C 10785/21.OVG
Normen:
GemO RLP § 22 Abs. 1 Nr. 3a;

Formeller Mangel eines Bebauungsplans wegen Mitwirkung leitender Angesteller einer unmittelbar betroffenen juristischen Person als Gemeinderatsmitglieder am Planfeststellungsverfahren

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.05.2022 - Aktenzeichen 1 C 10785/21.OVG

DRsp Nr. 2022/15623

Formeller Mangel eines Bebauungsplans wegen Mitwirkung leitender Angesteller einer unmittelbar betroffenen juristischen Person als Gemeinderatsmitglieder am Planfeststellungsverfahren

Gemeinderatsmitglieder, die leitende Angestellte einer juristischen Person sind, welche durch einen Bebauungsplan unmittelbar betroffen ist, sind gem. § 22 Abs. 1 Nr. 3a, Satz 2 GemO von der Mitwirkung am Planaufstellungsverfahren ausgeschlossen (im Anschluss an OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Januar 1988 - 10 C 20/87 -, NVwZ-RR 1988, 114). Ob Gemeinderatsmitglieder leitende Angestellte sind, richtet sich danach, ob sie aus Sicht eines verständigen Bürgers eine Leitungsfunktion innehaben.

Tenor

Der am 20. August 2020 als Satzung beschlossene Bebauungsplan "An der D.-straße / 1. Änderung" der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GemO RLP § 22 Abs. 1 Nr. 3a;

Tatbestand