OLG Stuttgart - Teilurteil vom 19.10.2010
10 U 97/09
Normen:
BGB § 307; BGB § 765;
Fundstellen:
BauR 2012, 87
WM 2011, 27
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 368/08

Formularmäßíge Vereinbarung der Umwandlung einer Vertragserfüllungs- in eine Gewährleistungsbürgschaft in einem Bauvertrag; Wirksamkeit der Sicherungsabrede

OLG Stuttgart, Teilurteil vom 19.10.2010 - Aktenzeichen 10 U 97/09

DRsp Nr. 2010/18591

Formularmäßíge Vereinbarung der Umwandlung einer Vertragserfüllungs- in eine Gewährleistungsbürgschaft in einem Bauvertrag; Wirksamkeit der Sicherungsabrede

1. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrags, wonach eine Vertragserfüllungsbürgschaft, die die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich Abrechnung, Gewährleistung und Schadensersatz sowie die Erstattung von Überzahlungen absichern soll, erst nach Vorlage der Schlussrechnung und Erfüllung aller bis dahin erhobener Ansprüche auf Verlangen in eine Gewährleistungsbürgschaft umgewandelt wird, verstößt nicht gegen § 307 BGB. 2. Eine Unwirksamkeit der Sicherungsabrede ergibt sich angesichts deren Reichweite unter Einbeziehung von Rückerstattungsansprüchen insbesondere nicht daraus, dass für einen vorübergehenden Zeitraum der Auftragnehmer neben einer Vertragserfüllungsbürgschaft über 5% der Auftragssumme zusätzlich einem - durch Bürgschaft abzulösenden - Gewährleistungseinbehalt von 5% der Abrechnungssumme ausgesetzt ist.